Unterrichtsbedingungen

Musikschule der Stadt Quickborn

Unterrichtsbedingungen

1. Aufgabe

Aufgabe der Musikschule ist es, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine umfassende musikalische Ausbildung zu vermitteln.

2. Aufbau

Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Bereichen:

2.1 Gruppenunterricht: Musikalische Früherziehung (MFE) für 1-6jährige, Orientierungsstufe für Kinder im Grundschulalter

2.2 Gruppen- und Einzelunterricht in den instrumentalen und vokalen Hauptfächern

2.3 Kurse und Arbeitsgemeinschaften in den Ergänzungsfächern

2.4 Ensemble-Unterricht in Kammermusik-Gruppen, Orchester, Bigband, Band etc.

3. Teilnehmer

Die Teilnahme am Unterricht ist grundsätzlich (mit Ausnahme der MFE) vom Beginn der Schulpflicht an möglich.

4. Ferienordnung

Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

5. Aufnahme und Kündigung

5.1 Die Schüler werden für den Unterricht an der Musikschule auf Wartelisten vorgemerkt. Wenn ein Unterrichtsplatz an der Musikschule frei ist, erhalten die Schüler bzw. deren Eltern von der Geschäftsstelle ein Anmeldeformular.

5.2 Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten (bei minderjährigen Teilnehmern durch den/die gesetzlichen Vertreter). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

5.3 Abmeldungen (Kündigungen) sind nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich (31.7. u. 31.1.). Sie müssen der Geschäftsstelle spätestens 4 Wochen vorher zugegangen sein. Neuverträge werden der jeweils geltenen Rechtslage angepasst. In begründeten Einzelfällen kann der Leiter der Musikschule Ausnahmen zulassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kurse, die auf eine bestimmte Dauer angelegt sind (z.B. Orientierungsstufe). In diesen Fällen bedarf es am Ende des Kursus keiner besonderen Kündigung.

5.4 Anmeldungen sind auch während des Schuljahres jederzeit möglich.

5.5 Schüler, die den Unterricht durch schlechtes Betragen behindern, können vom Leiter der Musikschule zum Ende eines Halbjahres vom Unterricht ausgeschlossen werden, in schwerwiegenden Fällen auch sofort. Die Erziehungsberechtigten werden über den beabsichtigten Ausschluss verständigt.

5.6 Ist ein Wechsel der Lehrkraft nötig, so wird dadurch der laufende Unterrichtsvertrag nicht berührt. Dasselbe gilt für die Vertretung von Lehrkräften, z. B. wegen Krankheit. Ein Lehrerwechsel erfolgt im Einverständnis mit dem Leiter der Musikschule und den betroffenen Lehrkräften.

6. Unterrichtserteilung

6.1 Der Unterricht findet in der Regel in den Räumen der Musikschule und der allgemeinbildenden Schulen Quickborns statt. Falls die Unterrichtserteilung aufgrund höherer Gewalt nicht in den Unterrichtsräumen möglich ist, stellt die Durchführung des Unterrichts über digitale Formate einen gleichwertigen Ersatz dar.

6.2 Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft bzw. einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben werden.

6.3 Die Dauer der Unterrichtsstunde beträgt in den instrumentalen Hauptfächern in der Regel 30 bzw. 45 Minuten. Die Unterrichtszeit in der MFE beträgt 45 Minuten.

6.4 Unterrichtsformen an der Musikschule sind Einzel- und Gruppenunterricht. Im Fach MFE und in den Ergänzungsfächern (s. 6.7) werden Gruppen von bis zu 12 Schülern unterrichtet. Der Unterricht in den anderen Fächern wird in der Regel als Einzelunterricht erteilt, Gruppenanmeldungen (bis max. vier Schülern) können auf Wunsch berücksichtigt werden.

6.5. Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen; über diese Maßnahme entscheidet der Leiter der Musikschule.

6.6 Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung des Leiters der Musikschule.

6.7 Alle Schüler an der Musikschule können kostenlos an den angebotenen Ergänzungsfächern (allgemeine Musiklehre, Kammermusik, Orchester) teilnehmen. Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers der Leiter der Musikschule vor.

7. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere das Infektionsschutzgesetz) anzuwenden.

8. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

Stand 02/2024

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